Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 12 Erweiterung des Musterverfahrens
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/12#abs-1 (1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/12#abs-2 (2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/12#abs-3 (3) Das Oberlandesgericht erweitert das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Erweiterungsbeschluss), soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/12#abs-4 (4) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, lehnt das Oberlandesgericht die Erweiterung durch unanfechtbaren Beschluss ab.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/12#abs-5 (5) Das Oberlandesgericht macht Erweiterungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 KapMuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.06.2025 – XI ZR 45/24Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des MusterbeklagtenZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.